Vor wenigen Tagen hat der EU-Rat das Gesetz über fairen Datenzugang und faire Datennutzung (Datenverordnung / Data Act) verabschiedet.

Mit der Datenverordnung werden Hersteller und Diensteanbieter verpflichtet, ihren Nutzern, seien es Unternehmen oder Privatpersonen, den Zugang zu Daten und die Weiterverwendung von Daten zu ermöglichen, die bei der Nutzung ihrer Produkte oder Dienstleistungen – von Kaffeemaschinen bis hin zu Windturbinen – erzeugt werden. Zudem wird es Nutzern ermöglicht, diese Daten an Dritte weiterzugeben – zum Beispiel könnten Fahrzeughalter in Zukunft entscheiden, bestimmte Fahrzeugdaten an einen Mechaniker oder ihre Versicherungsgesellschaft weiterzugeben[1]Datenverordnung: Rat verabschiedet neues Gesetz über fairen Datenzugang und faire Datennutzung.

Hier ein Auszug der für KMUs relevanten Passagen:

  • KMU) mangelt es häufig an digitalen Kapazitäten und Kompetenzen für die
    Erhebung, Analyse und Nutzung von Daten; zudem ist der Zugang oftmals eingeschränkt,
    weil ein einziger Akteur im System die Daten hält oder weil Daten oder Datendienste an
    sich bzw. über Grenzen hinweg nicht interoperabel sind.
  • Der Begriff „Datenkompetenz“ bezeichnet die Fähigkeiten, das Wissen und das
    Verständnis, die/das es Nutzern, Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere KMU, die
    in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ermöglichen, sich des potenziellen
    Werts der von ihnen generierten, produzierten und weitergegebenen Daten bewusst zu
    werden, und sie dazu motivieren, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften
    Zugang zu ihren Daten anzubieten und zu gewähren. Datenkompetenz sollte über den
    Erwerb von Wissen über Instrumente und Technologien hinausgehen und darauf abzielen,
    Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in die Lage zu versetzen und zu befähigen, aus
    einem inklusiven und fairen Datenmarkt Nutzen zu ziehen.
  • Um KMU vor übermäßigen wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die ihnen die Entwicklung und den Betrieb innovativer Geschäftsmodelle übermäßig erschweren würden, sollte die von ihnen zu tragende angemessene Gegenleistung für die Bereitstellung von Daten die mit der Bereitstellung der Daten direkt verbundenen Kosten nicht übersteigen. Mit der Bereitstellung direkt verbundene Kosten sind jene Kosten, die den einzelnen Datenzugangsverlangen zuzurechnen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Dateninhaber die erforderlichen technischen Schnittstellen oder die erforderliche Software und Netzanbindung dauerhaft einzurichten hat. Dieselbe Regelung sollte für gemeinnützige Forschungseinrichtungen gelten.
  • Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz, um sicherzustellen, dass die von einem
    Dateninhaber verlangte Gegenleistung angemessen ist oder, falls es sich bei dem
    Datenempfänger um ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung handelt,
    dass die Gegenleistung nicht die Kosten übersteigt, die direkt mit der Bereitstellung der
    Daten für den Datenempfänger verbunden und jeweils dem einzelnen Verlangen
    zuzurechnen sind. Damit Datenempfänger beurteilen und überprüfen können, ob die
    Gegenleistung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, sollte der Dateninhaber
    dem Datenempfänger ausreichend detaillierte Informationen für die Berechnung der
    Gegenleistung bereitstellen.
  • Um Unternehmen bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen zu unterstützen,
    sollte die Kommission unverbindliche Mustervertragsklauseln für Verträge über die
    Datenweitergabe zwischen Unternehmen erstellen und empfehlen, erforderlichenfalls unter
    Berücksichtigung der Bedingungen in bestimmten Sektoren und bestehender Verfahren mit
    freiwilligen Datenweitergabemechanismen. Diese Mustervertragsklauseln sollten in erster
    Linie eine praktische Handhabe bieten, um insbesondere KMU den Abschluss eines
    Vertrags zu erleichtern. Werden die Mustervertragsbestimmungen umfassend und
    durchgehend verwendet, so dürften sie sich auch positiv auf die Gestaltung von Verträgen
    über den Datenzugang und die Datennutzung auswirken und somit insgesamt zu faireren
    Vertragsbeziehungen beim Datenzugang und bei der Datenweitergabe führen.

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