Von Ralf Keuper

Der unternehmensübergreifende Datenaustausch wird kaum an technischen Fragestellungen scheitern. Eher sind es ökonomische und rechtliche Überlegungen der beteiligten Unternehmen, die den Ausschlag dafür geben, ob sie bereit sind, Daten mit Dritten zu tauschen.

Dieser Problemstellung widmen sich die Autoren des Working Papers Business-to-Business data sharing: An economic and legal analysis.

Zunächst sei es wichtig, die Bedingungen auf dem Primärdatenmarkt, d.h. den Markt für die Erhebung von Daten, in den Blick zu nehmen und sich im Anschluss dem Sekundärmarkt für die Weiterverwendung von Daten und auf den Märkten für datengesteuerte Dienstleistungen zuzuwenden. Umgekehrt wirken sich die Bedingungen der Weiterverwendung auf die Funktionsweise des primären Datenerhebungsmarktes aus. Die Weiterverwendung von Daten auf dem sekundären Markt für Unternehmensdaten oder auf dem Business-to-Business
(B2B)-Markt kann daher nicht losgelöst vom Primärmarkt betrachtet werden. Werden auf dem Primärmarkt nur wenig Daten zur Verfügung gestellt, wird die Nachfrage auf dem Sekundärmarkt entsprechend gering sein. Ist die Nachfrage auf dem Sekundärmarkt nach bestimmten Primärdaten besonders groß, dürft…

Ein Gedanke zu „B2B Data Sharing ökonomisch und rechtlich betrachtet #1“
  1. […] Beide Modelle stellen das Endstadium bzw. die Zielarchitektur einer Datenaustauschplattform dar, die über Jahre wachsen muss und von mehreren Akteuren getragen und den Kundenbedürfnissen entsprechend weiterentwickelt wird. Hinzu kommt die Berücksichtigung neuer regulatorischer Bestimmungen wie das Lieferkettengesetz. Die Frage ist, ob es einen One Size Fits All – Ansatz geben wird, oder ob wir nicht mehrere branchenspezifische Datenaustauschplattformen sehen werden. Auch sollte man zwischen dem Primär- und dem Sekundärmarkt für Daten unterscheiden, wie überhaupt die ökonomischen Kriterien, die dazu führen, dass Unternehmen sich einer Datenaustauschplattform anschließen, stärker berücksichtigt werden müssen[2]B2B Data Sharing ökonomisch und rechtlich betrachtet #1. […]

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