Von Ralf Keuper
In dem Ergebnispapier Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Kontext von Industrie 4.0 lautet ein Kapitel Folgen für die (Mit-)Inhaberschaft von Geschäftsgeheimnissen in bi- und multilateralen Kooperationsverhältnissen. Darin wird die rechtliche Beziehung zwischen dem Datengeber und dem Datennutzer behandelt, wobei als weitere Rolle die des Geheimnisinhabers hinzukommt, wie es das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorsieht.
1. Geschäftsgeheimnis eine Information
a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.
[…] Übertragung und Nutzung der gemeinsam genutzten Informationen verwendet werden[1]Vgl. dazu: Folgen für die (Mit-)Inhaberschaft von Geschäftsgeheimnissen in bi- und multilateralen Kooperation…. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass beide Partner über die erforderlichen Technologien […]